Rechtsanspruch auf Pflegekarenz & Pflegeteilzeit ab 2020
Bisher sind Pflegekarenz und Pflegeteilzeit reine Vereinbarungssache zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Ab 01.01.2020 haben Arbeitnehmer in Betrieben mit mehr als fünf Arbeitnehmern einen arbeitsrechtlichen Anspruch auf Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit, und zwar in der Dauer von zwei bis vier Wochen:
- Sobald dem Arbeitnehmer der Zeitpunkt des Beginns der beabsichtigten Pflegekarenz bzw. Pflegeteilzeit bekannt ist, hat er dies dem Arbeitgeber mitzuteilen. Auf Verlangen sind dem Arbeitgeber binnen einer Woche die Pflegebedürftigkeit der zu pflegenden Person zu bescheinigen und das Angehörigenverhältnis glaubhaft zu machen.
- Die ersten beiden Wochen einer gewünschten Pflegekarenz bzw. Pflegeteilzeit kann der Arbeitnehmer auch ohne Einwilligung des Arbeitgebers antreten.
- Kommt während dieses zweiwöchigen Zeitraums keine Vereinbarung zustande, kann der Arbeitnehmer die Pflegekarenz bzw. Pflegeteilzeit einseitig um bis zu weitere zwei Wochen verlängern (§ 14c Abs. 4a bzw. § 14d Abs. 4a AVRAG in der ab 01.01.2020 geltenden Fassung).
Vom neuen Rechtsanspruch bleibt die Möglichkeit zur Vereinbarung einer längeren Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit (ohne Rechtsanspruch) von bis zu drei Monaten unberührt. Dies gilt unabhängig von der Betriebsgröße, also auch für Betriebe mit weniger als fünf Beschäftigten (§ 14c Abs. 1 bzw. § 14d Abs. 1 AVRAG).
Die Pflegekarenz bzw. Pflegeteilzeit ist nicht als langfristige Maßnahme gedacht, sondern als Überbrückungshilfe für eine plötzlich entstandene Pflegebedürftigkeit von nahen Angehörigen.
Als nahe Angehörige zählen: Ehepartner, eingetragene Partner, Lebensgefährten, Eltern, Schwiegereltern, Adoptiveltern, Pflegeeltern, Großeltern, Kinder, Schwiegerkinder, Adoptivkinder, Pflegekinder, Stiefkinder, Enkelkinder, Geschwister.
Voraussetzung für eine Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit ist weiterhin, dass dem jeweiligen Angehörigen Pflegegeld zumindest der Pflegegeldstufe 3 gebührt (bei demenziell erkrankten oder minderjährigen Angehörigen genügt die Pflegegeldstufe 1).
Als finanzielle Unterstützung gibt es für die Zeit einer Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit so wie bereits bisher das Pflegekarenzgeld, das vom Arbeitnehmer beim Sozialministeriumservice zu beantragen ist (§ 21c Bundespflegegeldgesetz).
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