Neuerungen zum KFZ-Sachbezug
Begleitend zur Steuerreform wurde jüngst die Sachbezugswerteverordnung in einigen Punkten
geändert. Die Änderungen traten bzw. treten zu unterschiedlichen Zeitpunkten in Kraft.
Die Änderungen im Überblick
Ab 01.11.2019:
- Klarstellung, dass auch Motorräder, Motorfahrräder, Krafträder, Mopeds, Quads unter die Sachbezugsregelung fallen (davon ausgenommen sind: Fahrzeuge mit ausschließlich elektrischem bzw. elektrohydraulischem Antrieb, Elektrofahrräder und Selbstbalance-Roller).
- Ausdrückliche Regelung der Berücksichtigung von einmaligen oder laufenden Kostenbeiträgen von Arbeitnehmern zu "Luxusfahrzeugen".
Ab 01.01.2020:
- Regelung für KFZ-Händler: Änderung der Bewertungsmethode bei Vorführfahrzeugen, die erstmals ab 01.01.2020 zugelassen und vom KFZ-Händler seinen Mitarbeitern zur Privatnutzung zur Verfügung gestellt werden.
Ab 01.04.2020:
- Neue CO2-Tabelle für Erstzulassungen ab 01.04.2020 gemäß dem WLTP-Messverfahren.
Einmaliger Kostenbeitrag zu "Luxus-KFZ"
In der Praxis wird manchmal vereinbart, dass der Arbeitnehmer einen einmaligen Anschaf-fungskostenbeitrag zum Dienstwagen leistet (z.B. auf seinen eigenen Wunsch, um ein "höherklassiges" Fahrzeug zu bekommen). Die bisherige Verwaltungspraxis, wonach bei einem Fahrzeugpreis über € 48.000,00 ("Luxus-KFZ") ein Kostenbeitrag des Arbeitnehmers von den gesamten Anschaffungskosten in Abzug gebracht wird (und nicht von € 48.000,00), wurde nun mit Wirksamkeit ab 01.11.2019 ausdrücklich in der Verordnung festgeschrieben. Hier ergibt sich also de facto keine Änderung bei der Sachbezugsermittlung. Das bedeutet, dass sich der Kostenbeitrag des Arbeitnehmers - je nach betraglicher Höhe - entweder gar nicht oder nur teilweise sachbezugsmindernd auswirkt.
Laufender Kostenbeitrag zu "Luxus-KFZ"
Das Bundesfinanzgericht (zweite Instanz im Abgabenverfahren) hatte entgegen der lang-jährigen Ansicht des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) entschieden, dass vom Arbeitnehmer geleistete laufende Kostenbeiträge zu einem Luxusdienstwagen vom maximalen Sachbezugswert (und nicht vom ungekürzten Wert) abzuziehen sind (BFG 08.08.2019, RV/6100193/2016). Da diese Entscheidung dem BMF ganz und gar nicht gefiel, hat das BMF seine Rechtsansicht nun per Änderung der Sachbezugswerteverordnung mit Wirkung ab 01.11.2019 "einzementiert". Die BFG-Entscheidung wird damit für Zeiträume ab 01.11.2019 von der neuen Verordnung verdrängt. Für Zeiträume bis einschließlich Oktober 2019 bleibt noch die VwGH-Entscheidung abzuwarten (es gilt aber als wahrscheinlich, dass der VwGH das BFG-Erkenntnis bestätigen wird).
Regelung für KFZ-Händler: Vorführfahrzeuge (ab 01.01.2020)
Stellt ein KFZ-Händler seinen Arbeitnehmern Vorführfahrzeuge zur Privatnutzung zur Verfügung, so gibt es für Erstzulassungen ab 01.01.2020 (anstelle der 20 % Erhöhung plus USt) eine neue Art der Ermittlung der Bemessungsgrundlage. Laut der neuen Methode sind die tatsächlichen Anschaffungskosten des KFZ-Händlers wie folgt zu erhöhen:
- Aufschlag von 15 %,
- Erhöhung um die (fiktive) Umsatzsteuer (USt wird vom Anschaffungspreis + 15 % gerechnet, ohne NoVA),
- Erhöhung um die (fiktive) NoVA (vom Anschaffungspreis + 15 % gerechnet, ohne USt).
Neue CO2 Tabelle (ab 01.04.2020)
Der "Abgasskandal" in der Automobilindustrie zeigt nun auch erste Auswirkungen für die Personalverrechnung. Bei Kraftfahrzeugen mit Erstzulassung ab dem 01.04.2020 gilt anstelle der bisherigen europäischen NEFZ-Messung grundsätzlich das neue weltweite WLTP-Messverfahren (bzw. WMTC). Dieses Verfahren bringt i.d.R. deutlich höhere CO2-Emissionsergebnisse mit sich. Aus diesem Grund wurde für die Sachbezugseinstufung eine neue CO2-Tabelle erstellt.
Für die Anwendung der richtigen CO2-Tabelle ist zu unterscheiden:
- Für Kraftfahrzeuge, die ab 01.04.2020 erstmalig zugelassen werden und für die im Typenschein ein WLTP-Wert bzw. WMTC-Wert ausgewiesen ist, gilt eine neue CO2-Tabelle.
- Für KFZ, deren erstmalige Zulassung noch vor dem 01.04.2020 erfolgt(e) oder für die es keinen ausgewiesenen WLTP-Wert bzw. WMTC-Wert gibt (betrifft i.d.R. auslaufende Serien, die noch nach NEFZ-Verfahren gemessen wurden), gilt weiterhin die alte CO2-Tabelle.
Alte CO2-Tabelle (NEFZ-Messverfahren) |
|
Jahr der Erstzulassung |
Grenzwert für reduzierten Sachbezug |
2016 und davor |
130 g pro km |
2017 |
127 g pro km |
2018 |
124 g pro km |
2019 |
121 g pro km |
01.01.2020 bis 31.03.2020, |
118 g pro km |
Neue CO2-Tabelle (WLTP-Messverfahren) |
|
Jahr der Erstzulassung |
Grenzwert für reduzierten Sachbezug |
01.04.2020 bis 31.12.2020 |
141 g pro km |
2021 |
138 g pro km |
2022 |
135 g pro km |
2023 |
132 g pro km |
2024 |
129 g pro km |
ab 2025 |
126 g pro km |
© ebit Steuerberatung - Unternehmensberatung - Wirtschaftsprüfung | Klienten-Info